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   BSG, 28.01.1975 - 10 RV 63/74   

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BSG, 28.01.1975 - 10 RV 63/74 (https://dejure.org/1975,2052)
BSG, Entscheidung vom 28.01.1975 - 10 RV 63/74 (https://dejure.org/1975,2052)
BSG, Entscheidung vom 28. Januar 1975 - 10 RV 63/74 (https://dejure.org/1975,2052)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Erstattung von Heilbehandlungskosten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattungsanspruch - Schwerbeschädigter - Anerkennung als Schädigungsfolge - Nachträgliche Anerkennung - Private Krankenversicherung - Erstattung von Prämien

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 22.06.1967 - 9 RV 554/66

    Heilbehandlung vor der Anerkennung der Gesundheitsstörung

    Auszug aus BSG, 28.01.1975 - 10 RV 63/74
    in angemessenem Umfang zu erstatten sind" (vgl° BSG 27, 26)° Diese letztere Regelung trifft auf den Kläger zu, denn die Anerkennung der Lungentuberkulose als Schädigungsfolge durch den Beklagten ist erst im April 4965 wirksam geworden, während die Heilbehandlung Tuberkulose in dem Zeitraum wegen.
  • LSG Bayern, 30.11.2012 - L 15 VK 9/09

    Soziales Entschädigungsrecht

    So hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, Folgendes ausgeführt:.

    Wie der Senat bereits früher entschieden hat, besteht keine Veranlassung, die abschließende Gesetzesregelung ausdehnend auszulegen (vgl SozR 3100 § 18 Nr. 3).

    "Abgesehen von der als Sonderregelung aufzufassenden Bestimmung in § 18 Abs. 4 S 3 BVG gibt es nach dem BVG keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen (Zahlung der Prämien, Erstattung des mit der privaten Versicherung vereinbarten Selbstbehalts) für eine private Krankenversicherung (Anschluss an BSG vom 28.1.1975 - 10 RV 63/74 = SozR 3-3100 § 18 Nr. 3).

    So gibt das Urteil des BSG vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, Hinweise darauf, dass eine Konstellation wie hier, in der die für § 10 Abs. 2 BVG erforderliche MdE erst zu spät festgestellt worden ist, grundsätzlich, also unabhängig vom geltend gemachten Anspruchsinhalt, nicht zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen kann.

    Das BSG hat dazu im Urteil vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, Folgendes ausgeführt:.

    Dass die Verschaffung eines Versicherungsschutzes für Krankheitsfälle durch Beitragszahlungen an eine (private) Krankenversicherung einer selbst beschafften konkreten Sachleistung nicht gleichzustellen ist, hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, wie folgt klargestellt:.

    Sollte der Kläger bei der von ihm praktizierten umfassenden Durchsicht der Rechtsprechung zu der Meinung gekommen sein, über die Regelungen der § 10 Abs. 5 BVG und § 10 Abs. 6 BVG eine Kostenerstattung der Prämien zur privaten Krankenversicherung erhalten zu können, wäre diese Argumentation nur so zu erklären, dass der Kläger bei Durchsicht des Urteils des BSG vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, übersehen hat, dass die dort angeführten Vorschriften des § 10 Abs. 5 und 6 BVG dem jetzt geltenden § 18 Abs. 1 BVG entsprechen, wie dies im Übrigen auch den Urteilsgründen des BSG zu entnehmen ist (" ... bestimmte § 10 Abs. 5 und 6 BVG (vgl. jetzt § 18 Abs. 1 BVG) ...").

    Ob bei der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs die zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vom BSG im Urteil vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, aufgezeigten Überlegungen zu den im gesetzgeberischen "Programm" vorgesehenen Sozialleistungen und den dabei bestehenden eingeschränkten Hinweispflichten maßgeblich wären, bleibt einer Beurteilung durch die Zivilgerichtsbarkeit überlassen.

  • LSG Bayern, 28.11.2012 - L 15 VK 9/09

    Soziales Entschädigungsrecht - Heil- und Krankenbehandlung - rückwirkende

    So hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, Folgendes ausgeführt:.

    Wie der Senat bereits früher entschieden hat, besteht keine Veranlassung, die abschließende Gesetzesregelung ausdehnend auszulegen (vgl SozR 3100 § 18 Nr. 3).

    "Abgesehen von der als Sonderregelung aufzufassenden Bestimmung in § 18 Abs. 4 S 3 BVG gibt es nach dem BVG keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen (Zahlung der Prämien, Erstattung des mit der privaten Versicherung vereinbarten Selbstbehalts) für eine private Krankenversicherung (Anschluss an BSG vom 28.1.1975 - 10 RV 63/74 = SozR 3-3100 § 18 Nr. 3).

    So gibt das Urteil des BSG vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, Hinweise darauf, dass eine Konstellation wie hier, in der die für § 10 Abs. 2 BVG erforderliche MdE erst zu spät festgestellt worden ist, grundsätzlich, also unabhängig vom geltend gemachten Anspruchsinhalt, nicht zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen kann.

    Das BSG hat dazu im Urteil vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, Folgendes ausgeführt:.

    Dass die Verschaffung eines Versicherungsschutzes für Krankheitsfälle durch Beitragszahlungen an eine (private) Krankenversicherung einer selbst beschafften konkreten Sachleistung nicht gleichzustellen ist, hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, wie folgt klargestellt:.

    Sollte der Kläger bei der von ihm praktizierten umfassenden Durchsicht der Rechtsprechung zu der Meinung gekommen sein, über die Regelungen der § 10 Abs. 5 BVG und § 10 Abs. 6 BVG eine Kostenerstattung der Prämien zur privaten Krankenversicherung erhalten zu können, wäre diese Argumentation nur so zu erklären, dass der Kläger bei Durchsicht des Urteils des BSG vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, übersehen hat, dass die dort angeführten Vorschriften des § 10 Abs. 5 und 6 BVG dem jetzt geltenden § 18 Abs. 1 BVG entsprechen, wie dies im Übrigen auch den Urteilsgründen des BSG zu entnehmen ist (".. bestimmte § 10 Abs. 5 und 6 BVG (vgl. jetzt § 18 Abs. 1 BVG)..").

    Ob bei der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs die zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vom BSG im Urteil vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, aufgezeigten Überlegungen zu den im gesetzgeberischen "Programm" vorgesehenen Sozialleistungen und den dabei bestehenden eingeschränkten Hinweispflichten maßgeblich wären, bleibt einer Beurteilung durch die Zivilgerichtsbarkeit überlassen.

  • LSG Bayern, 24.01.2017 - L 15 VS 2/16

    Zur Kostenerstattung bei Heil- und Krankenbehandlung

    So hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, Folgendes ausgeführt:.

    Wie der Senat bereits früher entschieden hat, besteht keine Veranlassung, die abschließende Gesetzesregelung ausdehnend auszulegen (vgl SozR 3100 § 18 Nr. 3).

    "Abgesehen von der als Sonderregelung aufzufassenden Bestimmung in § 18 Abs. 4 S. 3 BVG gibt es nach dem BVG keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen (Zahlung der Prämien, Erstattung des mit der privaten Versicherung vereinbarten Selbstbehalts) für eine private Krankenversicherung (Anschluss an BSG vom 28.1.1975 - 10 RV 63/74 = SozR 3-3100 § 18 Nr. 3).

    So gibt das Urteil des BSG vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, Hinweise darauf, dass eine Konstellation wie hier, in der die für § 10 Abs. 2 BVG erforderliche MdE erst zu spät festgestellt worden ist, grundsätzlich, also unabhängig vom geltend gemachten Anspruchsinhalt, nicht zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen kann.

    Das BSG hat dazu im Urteil vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, Folgendes ausgeführt:.

    Dass die Verschaffung eines Versicherungsschutzes für Krankheitsfälle durch Beitragszahlungen an eine (private) Krankenversicherung einer selbst beschafften konkreten Sachleistung nicht gleichzustellen ist, hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, wie folgt klargestellt:.

    Sollte der Kläger bei der von ihm praktizierten umfassenden Durchsicht der Rechtsprechung zu der Meinung gekommen sein, über die Regelungen der § 10 Abs. 5 BVG und § 10 Abs. 6 BVG eine Kostenerstattung der Prämien zur privaten Krankenversicherung erhalten zu können, wäre diese Argumentation nur so zu erklären, dass der Kläger bei Durchsicht des Urteils des BSG vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, übersehen hat, dass die dort angeführten Vorschriften des § 10 Abs. 5 und 6 BVG dem jetzt geltenden § 18 Abs. 1 BVG entsprechen, wie dies im Übrigen auch den Urteilsgründen des BSG zu entnehmen ist ("... bestimmte § 10 Abs. 5 und 6 BVG (vgl. jetzt § 18 Abs. 1 BVG)...").

    Ob bei der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs die zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vom BSG im Urteil vom 28.01.1975, Az.: 10 RV 63/74, aufgezeigten Überlegungen zu den im gesetzgeberischen "Programm" vorgesehenen Sozialleistungen und den dabei bestehenden eingeschränkten Hinweispflichten maßgeblich wären, bleibt einer Beurteilung durch die Zivilgerichtsbarkeit überlassen.".

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - L 2 VS 29/05

    Soziales Entschädigungsrecht - Erstattung von geleisteten Beiträgen zur privaten

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 1975 (10 RV 63/74) gehörten Aufwendungen für private Versicherungen grundsätzlich nicht zu den im BVG vorgesehenen Leistungen.

    Dies entspricht auch der Systematik des BVG, nach der die ärztliche Behandlung grundsätzlich als Sachleistung gewährt wird (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1975 - 10 RV 63/74 - SozR 3100 § 18 Nr. 3).

    Das Bundessozialgericht (Urteil vom 28. Januar 1975, a.a.O.) hat speziell bezogen auf die in § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG getroffene Regelung (damals als § 18 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des 5. Anpassungsgesetzes zum BVG vom 18. Dezember 1973 - BGBl. I S. 1909) entschieden, dass der Aufwendungsersatz ausdrücklich auf Fälle beschränkt ist, in denen der Berechtigte oder Leistungsempfänger nach Wegfall (Aberkennung) des Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung eine (private) Krankenversicherung abgeschlossen hat oder einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten war und dass dieser Anspruch im Vorverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung rechtsverbindlich rückwirkend wieder zuerkannt wird.

    Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG liegen nicht vor, nachdem das Bundessozialgericht über die maßgebende Rechtsfrage bereits mit Urteil vom 28. Januar 1975 (a.a.O.) entschieden, diese Rechtsprechung mit Urteil vom 27. November 1991 (a.a.O.) bestätigt hat und nachdem auch die Landessozialgerichte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soweit ersichtlich einvernehmlich (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O.; Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O.) gefolgt sind.

  • BSG, 30.11.2006 - B 9a VS 3/06 B
    Die gesetzliche Regelung lasse erkennen, dass der Gesetzgeber das Problem der Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen erkannt und nur für den Sonderfall des rechtswidrigen Eingriffs der Verwaltung in ein bestehendes Versorgungsverhältnis einen Ersatz - als eine Art von Schadensersatz - habe gewährleisten wollen (Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 1975, SozR 3100 § 18 Nr. 3, und 27. November 1991 - 9a RV 1/90).

    9 Im Hinblick auf Frage 1) verkennt der Kläger, dass das BSG in der Entscheidung von 1975 (SozR 3100 § 18 Nr. 3) einen Anspruch auf Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge in erster Linie deswegen verneint hat, weil dies dem Leistungssystem der Kriegsopferversorgung widerspreche.

    Insoweit ist ebenfalls auf die Entscheidung in SozR 3100 § 18 Nr. 3 hinzuweisen.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2005 - L 8 VG 1018/04

    Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - Beschädigtenversorgung -

    3. Abgesehen von der als Sonderregelung aufzufassenden Bestimmung in § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG gibt es nach dem BVG keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen (Zahlung der Prämien, Erstattung des mit der privaten Versicherung vereinbarten Selbstbehalts) für eine private Krankenversicherung (Anschluss an BSG 28.01.1975 - 10 RV 63/74 - SozR 3-3100 § 18 Nr. 3).

    Darüber hinaus gibt es nach dem BVG keinen Anspruch auf Erstattung von Prämien für eine private Versicherung (BSG Urteil vom 28.01.1975 - 10 RV 63/74 - SozR 3-3100 § 18 Nr. 3).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2005 - L 8 VG 1060/04

    Prozessführungsbefugnis der Ehefrau eines Berechtigten nach dem OEG - Erstattung

    2. Abgesehen von der als Sonderregelung aufzufassenden Bestimmung in § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG gibt es nach dem BVG keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen (Zahlung der Prämien, Erstattung des mit der privaten Versicherung vereinbarten Selbstbehalts) für eine private Krankenversicherung (Anschluss an BSG 28.01.1975 - 10 RV 63/74 - SozR 3-3100 § 18 Nr. 3).Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine private Versicherung lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründen (Anschluss an BayLSG 12.12.2002 - L 18 V 16/01 - SGb 2003 - ).

    Darüber hinaus gibt es nach dem BVG keinen Anspruch auf Erstattung von Prämien für eine private Versicherung (BSG Urteil vom 28.01.1975 - 10 RV 63/74 - SozR 3-3100 § 18 Nr. 3).

  • LSG Bayern, 12.12.2002 - L 18 V 16/01

    Erstattung von Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung nach dem

    Der Beklagte berief sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.01.1975 (Az: 10 RV 63/74), wonach der Ersatz von Aufwendungen für eine Krankenversicherung ausdrücklich auf den Fall beschränkt wurde, dass der Berechtigte nach Wegfall des Anspruchs auf Heilbehandlung eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte und der Anspruch im Vorverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung rechtsverbindlich wieder zuerkannt wurde.

    Es besteht aber keine Veranlassung, die abschließende Gesetzesregelung ausdehnend auszulegen (aaO unter Verweisung auf SozR 3100 § 18 Nr. 3).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.06.2017 - L 6 VG 2227/16
    Auch das BSG hat dies schon so gesehen (noch zu der entsprechenden Vorgängerregelung in § 18 Abs. 2 Satz 3 BVG a.F., vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1975 - 10 RV 63/74 -, juris, Rn. 19).

    Dies schließt die Annahme einer Regelungslücke aus (so konkret zu der hier streitigen Konstellation auch BSG, Urteil vom 28. Januar 1975 - 10 RV 63/74 -, juris, Rz. 19).

  • BSG, 24.03.1993 - 9a RV 15/92

    Krankenbehandlung - Ablehnung - Rechtswidrig - Versicherungsprämie - Erstattung

    Wie der Senat bereits früher entschieden hat, besteht keine Veranlassung, die abschließende Gesetzesregelung ausdehnend auszulegen (vgl SozR 3100 § 18 Nr. 3).
  • BSG, 27.11.1991 - 9a RV 1/90

    Heil- und Krankenbehandlungsanspruch nach Bewilligung v. Pflegezulage

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